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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Safecor GmbH Sicherheit und
Automation
I.
Allgemeines
(1) Nachstehende Allgemeine
Geschäftsbedingungen gelten für
alle Kauf-, Werk- und
Beratungsverträge hinsichtlich
der von uns vertriebenen
Produkte, soweit nicht in dem
einzelnen Individualvertrag
ausdrücklich etwas anderes
vereinbart worden ist
(2) Andere Allgemeine
Geschäftsbedingungen, insb.
Solche unserer Kunden, werden
von uns nicht anerkannt; unser
Schweigen auf abweichende
Geschäftsbedingungen gilt
insbesondere nicht als
Anerkennung oder Zustimmung. Der
Geltung abweichender Allgemeiner
Geschäftsbedingungen unserer
Kunden wird hiermit
widersprochen, und zwar auch für
den Fall, dass sie uns in einem
Bestätigungsschreiben oder auf
sonstige Weise übermittelt
werden.
(3) Unsere Angebote sind
freibleibend; Zwischenverkauf
vorbehalten.
(4) Die den Angeboten
beigefügten Unterlagen wie
Abbildungen, Zeichnungen,
Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte
vor; sie dürfen ohne unsere
vorherige schriftliche
Zustimmung Dritten nicht
zugänglich gemacht oder an
Dritte weitergegeben werden.
(5) An Abbildungen, Zeichnungen,
Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen körperlicher und
unkörperlicher Art – auch in
elektronischer Form - behalten
wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor, sie dürfen
ohne unsere vorherige
schriftliche Zustimmung Dritten
nicht zugänglich gemacht oder an
Dritte weitergegeben werden.
(6) Der Vertrag ist erst dann
zustande gekommen, wenn wir die
Annahme der Bestellung des
Kunden schriftlich bestätigen.
Unsere Angebote sind für uns nur
verbindlich, wenn sie von einem
Vertretungsberechtigten unserer
Gesellschaft schriftlich (auch
per Email) abgegeben oder
bestätigt worden sind.
II. Preis und Zahlung
(1) Alle Preise gelten mangels
anderer Vereinbarung ab unserem
Lager oder bei Versendung vom
Herstellerwerk aus ab Werk,
jeweils ausschließlich
Verpackung, Fracht und
Aufstellung. Zu den Preisen
kommt die Umsatzsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe
hinzu.
(2) Treten 6 Monate nach
Auftragsbestätigung
Materialpreis- oder
Lohnveränderungen ein, so sind
wir berechtigt, unsere Preise
entsprechend angemessen zu
verändern. Als
Berechnungsgrundlage dient die
Formel der Wirtschaftskommission
der Vereinten Nationen für
Europa. Hierbei werden für den
Geldschrank- und Tresorbau
zugrunde gelegt: 10%
Festpreisanteil, 30%
Materialanteil, 60% Lohnanteil.
(3) Bei Aufträgen von mehr als
EURO 5.000,- sind 1/3 der
Auftragssumme nach Erhalt der
Auftragsbestätigung, 1/3 nach
der Anzeige der
Versandbereitschaft und der Rest
nach erfolgter Lieferung bzw.
Montage zu zahlen. Dabei
bedürfen Skonto-Abzüge einer
vorherigen gesonderten
Bestätigung. Alle sonstigen
Rabatte und Abzüge, die nicht
ausdrücklich vereinbart wurden,
werden von uns nicht anerkannt.
(4) Zahlungen von inländischen
Geschäftspartnern haben
ausschließlich in EURO zu
erfolgen.
(5) Kommt der Kunde auf den §13
BGB zur Anwendung kommt, in
Zahlungsverzug, so sind wir
berechtigt, gemäß §288 I BGB
Verzugszinsen in Höhe von 5%
über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank p.a. zu fordern.
(6) Kommt ein sonstiger der
Kunde auf den §13 BGB keine
Anwendung findet, in
Zahlungsverzug, so sind wir
berechtigt, gemäß §288 II BGB
Verzugszinsen in Höhe von 8%
über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank zu fordern.
Gutschriften für rediskontfägige
Wechsel und Schecks gelten
vorbehaltlich des Eingangs und
abzüglich der Diskontspesen mit
Wertstellung des Tages, an dem
wir über den Gegenwert verfügen
können.
(7) Die Zurückhaltung von
Zahlungen aufgrund von uns
bestrittenen oder nicht
rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen ist
ausgeschlossen, ebenso die
Aufrechnung mit solchen.
(8) Werden uns nach
Vertragsabschluß Tatsachen
bekannt, die begründete Zweifel
an der Kreditwürdigkeit des
Kunden entstehen lassen, ohne
dass wir die Unkenntnis bei
Vertragsabschluß zu vertreten
haben, werden unsere gesamten
Forderungen gegen den Kunden
sofort in bar fällig, und zwar
ohne Rücksicht auf die Laufzeit
hereingenommener indossabler
Papiere. Ferner sind wir in
einem solchen Falle berechtigt,
für noch ausstehende Lieferungen
oder Leistungen Vorkasse oder
entsprechende Sicherheiten zu
verlangen und im Weigerungsfalle
vom Vertrage zurückzutreten.
Im Falle eines begründeten
Rücktritts ist der Kunde
verpflichtet, uns den
entstandenen Schaden
einschließlich des entgangenen
Gewinns zu ersetzen. Außerdem
sind wir berechtigt, die
Weiterveräußerung von unter
Eigentumsvorbehalt gelieferter
Ware zu untersagen sowie deren
Rückgabe oder die Übertragung
des mittelbaren Besitzes auf
Kosten des Kunden zu verlangen.
Tatsachen, welche begründete
Zweifel an der Kreditwürdigkeit
des Kunden entstehen lassen,
sind insbesondere
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
jeglicher Art, die gegen den
Kunden eingeleitet werden, die
Eröffnung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahren gegen den
Kunden, die Ablehnung der
Eröffnung eines
Insolvenzverfahren gegen den
Kunden mangels Masse und die
unberechtigte Nichterfüllung von
Zahlungsverpflichtungen des
Kunden uns gegenüber aus
früheren Verträgen trotz
Mahnung.
III. Lieferzeit,
Lieferverzögerung
(1) Verbindliche Liefertermine
und –fristen müssen ausdrücklich
schriftlich vereinbart werden.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit
dem Tage der Unterzeichnung
eines schriftlichen
Kaufvertrages oder der Absendung
der Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor der Beibringung der
vom Kunden zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen,
Freigabe sowie vor Eingang einer
vereinbarten Anzahlung.
(3) Die Lieferfrist verlängert
sich - auch innerhalb eines
Verzuges – angemessen bei
Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere
Streik und Aussperrung,
sonstigen Betriebsstörungen im
eigenen Werk oder bei
Unterlieferern, in Fällen
höherer Gewalt sowie bei
verspätetem Eingang wesentlicher
Roh- und Baustoffe.
(4) Die vereinbarte Lieferzeit
verlängert sich, unbeschadet der
Rechte aus Verzug des
Bestellers, um den Zeitraum, um
den der Besteller mit seinen
Verpflichtungen in Verzug ist.
(5) Soweit wir in Verzug sind
und die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind,
unter denen der Besteller vom
Vertrag zurücktreten oder
Schadenersatz wegen
Nichterfüllung fordern kann,
gelten diese Rechte des
Bestellers nicht für die Ware,
die bis zur Erklärung des
Bestellers, dass er zurücktrete
oder Schadenersatz verlange,
bereits an ihn ausgeliefert ist.
Diese Einschränkung gilt nicht,
wenn der Besteller an der
teilweisen Erfüllung des
Vertrages kein Interesse hat.
(6) Lieferungen vor Ablauf der
Lieferzeit sind zulässig;
mangels besonderer Vereinbarung
sind wir auch zu Teilleistungen
bzw. –lieferungen berechtigt.
(7) Die Lieferzeit gilt mit der
Mitteilung der
Versandbereitschaft als
eingehalten, auch wenn die
Absendung ohne unser Verschulden
unmöglich ist.
(8) Kommt Safecor GmbH
Sicherheit und Automation in
Verzug und erwächst dem
Besteller hieraus ein Schaden,
so ist er berechtigt, eine
pauschale Verzugsentschädigung
zu verlangen. Sie beträgt für
jede volle Woche der Verspätung
0,5 %, im Ganzen aber höchstens
5 % vom Wert desjenigen Teils
der Gesamtlieferung, der infolge
der Verspätung nicht rechtzeitig
oder nicht vertragsgemäß genutzt
werden kann.
Setzt der Besteller Safecor GmbH
Sicherheit und Automation -
unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle –
nach Fälligkeit eine angemessene
Frist zur Leistung und wird die
Frist nicht eingehalten, ist der
Besteller im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften zum
Rücktritt berechtigt. Weitere
Ansprüche aus Lieferverzug
bestimmen sich ausschließlich
nach Abschnitt VII dieser
Bedingungen.
IV. Gefahrübergang,
Versicherung, Abnahme
(1) Soweit nichts Abweichendes
schriftlich vereinbart wird,
erfolgt der Versand durch uns
unversichert auf Gefahr und zu
Lasten des Kunden. Die Wahl des
Transportweges und des
Transportmittels bleibt uns
vorbehalten. Der Besteller darf
die Abnahme bei Vorliegen eines
nicht wesentlichen Mangels nicht
verweigern.
(2) Die Versicherung der Waren
gegen Transportschäden wird nur
auf ausdrücklichen Wunsch und
auf Kosten des Kunden
vorgenommen.
(3) Die Gefahr geht mit der
Übergabe der Waren an den
Spediteur oder sonstigen
Transportbeauftragten auf den
Besteller über. Verweigert der
Besteller die Abnahme oder
Annahme der Ware bereits vor dem
Versand, so lagern wir diese
Ware für Rechnung und Gefahr des
Bestellers bei uns oder
anderweitig ein.
(4) Teillieferungen sind
zulässig, soweit für den
Besteller zumutbar.
V.
Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das
Eigentum an den von uns
gelieferten Gegenständen bis zum
Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem
Kunden vor. Bei laufender
Rechnung gilt der
Eigentumsvorbehalt als Sicherung
für unsere jeweilige
Saldoforderung. Dies gilt auch,
wenn Zahlungen vom Kunden auf
bestimmte Forderungen geleistet
werden. In der Zurücknahme der
verkauften Gegenstände und in
der Pfändung durch uns liegt
stets ein Rücktritt vom Vertrag.
Für den Fall des Rücktritts
erklärt der Kunde bereits jetzt
seine Zustimmung dazu, dass wir
die gelieferten Gegenstände
wegnehmen oder wegnehmen lassen.
Zu diesem Zweck dürfen wir die
Geschäftsräume des Kunden
betreten. Durch den Rücktritt
wird die Geltendmachung von
Schadensersatz nicht
ausgeschlossen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet,
die verkauften Gegenstände
pfleglich zu behandeln.
(3) Der Kunde darf den
Liefergegenstand, solange er
noch dem Eigentumsvorbehalt
unterliegt ohne vorherige
Zustimmung durch uns weder
veräußern, verpfänden noch zur
Sicherung übereignen. Bei
Pfändung sowie Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügungen durch
Dritte hat er den Lieferer
unverzüglich davon zu
benachrichtigen.
(4) Der Kunde ist berechtigt,
die Hardware im ordentlichen
Geschäftsgang zu üblichen
Geschäftsbedingungen, solange er
seinen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber pünktlich
nachkommt, weiterzuverkaufen.
Der Kunde ist verpflichtet,
seinerseits die Hardware nur
unter Eigentumsvorbehalt
weiterzuverkaufen. Er tritt
jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in der Höhe des
Faktura-Endbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer)
ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen.
Wenn ein uns zustehender
Miteigentumsanteil der unser
Eigentum zusammen mit fremden
Eigentum veräußert wird, werden
die Forderungen in Höhe des
Anteils unseres Eigentums am
Faktura-Endbetrag abgetreten.
Die uns von dem Kunden im voraus
abgetretene Forderung bezieht
sich auch auf den anerkannten
Saldo sowie im Falle des
Konkurses des Abnehmers auch auf
den dann vorhandenen “kausalen”
Saldo.
(5) Der Kunde ist ermächtigt,
die Forderungen aus der
Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware einzuziehen,
solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen uns
gegenüber ordnungsgemäß
nachkommt. Wir können diese
Ermächtigung bei Zahlungsverzug,
Zahlungseinstellung, Übergang
des Geschäftsbetriebs des
Bestellers an Dritte, bei
beeinträchtigter Kredit- und
Vertrauenswürdigkeit oder der
Auflösung der Firma des
Bestellers, sowie bei einem
Verstoß des Bestellers gegen
seine Vertragspflichten
jederzeit widerrufen, im Falle
des Verzuges jedoch nur nach
erfolgtem Ablauf einer
angemessenen Nachfrist.
(6) Falls wir die
Einziehungsermächtigung
widerrufen haben und außerdem
der Kunde mit seinen
Zahlungsverpflichtungen im
Verzug ist, so ist der Besteller
verpflichtet, seine Abnehmer von
der Forderungsabtretung an uns
unverzüglich zu unterrichten,
und uns alle zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen zu überlassen.
Außerdem ist er in diesem Falle
verpflichtet, etwaige
Sicherheiten, die ihm für die an
uns abgetretenen
Kundenforderungen zustehen, an
uns herauszugeben bzw. zu
übertragen. Soweit ihm die
Sicherungen auch für andere
Forderungen zustehen, ist er in
dem Umfang zur Herausgabe oder
Übertragung verpflichtet, der
dem Anteil der an uns
abgetretenen Forderungen am
gesicherten Forderungsbestand
entspricht.
(7) Der Kunde tritt auch die
Forderungen zur Sicherung
unserer Forderung gegen ihn ab,
die durch die Verbindung der
verkauften Gegenstände mit einem
Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen.
(8) Während des
Eigentumsvorbehalts haben wir
das Recht, die unter
Eigentumssvorbehalt stehenden
Gegenstände zu besichtigen. Der
Kunde ist verpflichtet, uns oder
den von uns beauftragten
Personen die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden
Gegenstände zugänglich zu
halten.
(9) Ein Eigentumserwerb des
Kunden an der Vorbehaltsware im
Falle der Verarbeitung der
Vorbehaltsware zu einer neuen
Ware ist ausgeschlossen, die
etwaige Verarbeitung erfolgt
durch den Kunden für uns. Die
verarbeitete Ware dient zur
anteiligen Sicherung unserer
Forderung nur in der Höhe des
Werts der Vorbehaltsware. Bei
Verarbeitung mit anderen, nicht
unter diesen Vorbehalt fallenden
Waren steht uns das Miteigentum
an der neuen Sache zu, im
Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen
verarbeiteten Ware zur Zeit der
Verarbeitung. Dem Kunden wird
hiermit die nach Verarbeitung
entstandene Ware, soweit wir das
Eigentum daran haben, unter der
aufschiebenden Bedingung des
Eingangs aller Zahlungen aus der
Geschäftsbeziehung übertragen.
Für die aus der Verarbeitung
entstehenden neuen Sachen gilt
sonst das gleich wie bei der
Vorbehaltsware.
(10) Übersteigt der Wert aller
Sicherheiten den Wert aller
unserer Forderungen aus der
Geschäftsverbindung um mehr als
20%, so geben wir auf Verlangen
des Kunden Sicherheiten nach
unserer Wahl frei, bis die
Grenze von 20% wieder
eingehalten ist. Als Wert ist
bei Gegenständen, die dem
Eigentumsvorbehalt unterliegen,
der entsprechende
Rechnungsbetrag und bei zur
Sicherheit abgetretenen
Forderungen der Nominalbetrag,
oder, falls in den Büchern des
Kunden ein niedrigerer Wert
angesetzt ist, der niedrigere
Wert zugrunde zulegen.
VI. Gewährleistung für
Sachmängel
(1) Alle diejenigen Teile sind
unentgeltlich nach unser Wahl
nachzubessern oder neu zu
liefern, die sich infolge eines
vor dem Gefahrübergang liegenden
Umstandes als sachmangelhaft
herausstellen. Hierfür hat der
Kunde, die empfangene Ware
unverzüglich nach Eintreten auf
Sachmängel (§434 I; §633 II BGB)
zu untersuchen. Die Feststellung
solcher Sachmängel ist uns
unverzüglich, spätestens aber
innerhalb von 14 Tagen
schriftlich mitzuteilen. Die
Frist beginnt bei offenen
Sachmängeln bei Erhalt der Ware,
bei verborgenen Sachmängeln mit
der Entdeckung des Sachmangels.
Unterlässt der Kunde die Rüge,
sind wir zur Gewährleistung
nicht verpflichtet. Für die
Rechtzeitigkeit der Anzeige
kommt es auf den Zeitpunkt des
Zugangs bei uns an. Der Kunde
hat die Ware in dem Zustand, in
dem er den Sachmangel entdeckte,
zur Besichtigung am Ort der
Entdeckung bereitzuhalten.
Vorstehender Satz gilt nicht,
wenn unser Kunde nicht Kaufmann
ist. Ersetzte Teile werden unser
Eigentum.
(2) Zur Vornahme aller uns als
notwendigen erscheinenden
Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der
Besteller nach Abstimmung, uns
die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben;
andernfalls sind wir von der
Haftung für die daraus
entstehenden Folgen befreit. Nur
in dringenden Fällen der
Gefährdung der
Betriebssicherheit bzw. zur
Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden, hat der Besteller das
Recht, nachdem wir davon in
Kenntnis gesetzt wurden und wir
nicht rechtzeitig Abhilfe
schaffen konnten, den Sachmangel
selbst oder durch Dritte
beseitigen zu lassen und von uns
Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen.
(3) Der Besteller hat im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften
ein Recht zu Rücktritt vom
Vertrag, wenn wir – unter
Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle –
eine uns gesetzte angemessene
Frist für die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung wegen eines
Sachmangels fruchtlos
verstreichen ließen. Liegt nur
ein unerheblicher Mangel vor,
steht dem Besteller lediglich
ein Recht zur Minderung des
Vertragspreises zu. Das Recht
auf Minderung des
Vertragspreises bleibt ansonsten
ausgeschlossen.
(4) Keine Gewähr wird
insbesondere in folgenden Fällen
übernommen: Ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den
Besteller oder durch Dritte,
natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, nicht ordnungsgemäße
Wartung, ungeeignete
Betriebsmittel, mangelhafte
Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, chemische,
elektrochemische oder
elektrische Einflüsse – sofern
wir sie nicht zu verantworten
haben.
(5) Bessert der Besteller oder
ein Dritter unsachgemäß nach,
besteht haften wir nicht für die
daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne vorherige
Zustimmung durch uns
vorgenommene Änderungen des
Liefergegenstandes.
(6) Bei einem Vertrag mit einem
Kunden, auf welchen §13 BGB
keine Anwendung findet, beträgt
die Gewährleistungsfrist für
neue Sachen ein Jahr; für
gerauchte Sachen ist sie mangels
abweichender individueller
Vereinbarung ausgeschlossen. Wir
behalten uns vor, diese Fristen
durch individuelle Vereinbarung
weiter zu verkürzen oder
auszuschließen. Diese Fristen
sind Verjährungsfristen und
gelten auch für Ansprüche auf
Ersatz von Mangelfolgeschäden.
(7) Bei einem Vertrag mit einem
Kunden, auf welchen §13 BGB
Anwendung findet, beträgt die
Gewährleistungsfrist für
gerauchte Sachen ein Jahr.
(8) Ansprüche von Kunden aus
Werkleistungen verjähren nach
einem Jahr. Für übrige Ansprüche
und Ansprüche aus unerlaubter
Handlung gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen. Die Frist
beginnt mit Übergabe der Ware an
den Besteller bzw. durch Abnahme
durch den Besteller.
VII. Gewährleistung für
Rechtsmängel
(1) Führt die Benutzung des
Liefergegenstandes zur
Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten oder
Urheberrechten im Innland,
werden wir auf unsere Kosten dem
Besteller grundsätzlich das
Recht zum weiteren Gebrauch
verschaffen oder den
Liefergegenstand in für den
Besteller zumutbarer Weise
derart modifizieren, dass die
Schutzverletzung nicht mehr
besteht. Ist dies zu
wirtschaftlich angemessenen
Bedingungen oder in angemessener
Frist nicht möglich, ist der
Besteller zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Unter den
genannten Voraussetzungen steht
uns ebenfalls das Recht zum
Rücktritt vom Vertrag zu. Die
genannten Verpflichtungen wegen
Rechtsmängeln unterliegen dem
Vorbehalt gemäß VII.2 und VIII.2
bis VIII.4 und sind für uns
abschließend.
(2) Rechte des Bestellers wegen
Verletzungen von Schutz- und
Urheberrechten bestehen nur,
wenn der Besteller uns
unverzüglich (vgl. VI.1) davon
in Kenntnis setzt; der Besteller
uns in angemessenem Umfang bei
der Abwehr der geltend gemachten
Ansprüche unterstützt bzw. uns
die Durchführung der
Modifizierungsmaßnahmen
ermöglicht; uns alle
Abwehrmaßnahmen einschließlich
außergerichtlicher Regelungen
vorbehalten bleiben; der
Rechtsmangel nicht auf einer
Anweisung des Bestellers beruht
und die Rechtsverletzung nicht
dadurch verursacht wurde, dass
der Besteller den
Liefergegenstand eigenmächtig
geändert oder in einer nicht
vertragsgemäßen Weise verwendet
hat.
VIII. Haftung
(1) Wenn der Liefergegenstand
durch unser Verschulden infolge
unterlassener oder fehlerhafter
Ausführung von vor oder nach
Vertragsschluss erfolgten
schriftlich fixierten
Vorschlägen und Beratungen oder
durch die Verletzung anderer
vertraglicher
Nebenverpflichtungen –
insbesondere Anleitung für
Bedienung und Wartung des
Liefergegenstandes – vom
Besteller nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann, so gelten
unter Ausschluss weiterer
Ansprüche des Bestellers die
Regelungen Abschnitte VI., VII.
und VIII.2 entsprechend.
(2) Für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst
entstanden sind, hafteten wir
aus welchen Rechtsgründen auch
immer, nur bei Vorsatz; außerdem
bei grober Fahrlässigkeit
unserer Gesellschaftsorgane oder
leitender Angestellter; außerdem
bei schuldhafter Verletzung von
Leben, Körper, Gesundheit;
außerdem bei Mängeln die
arglistig verschwiegen wurden
oder deren Abwesenheit wir
schriftlich garantiert haben;
außerdem bei Mängeln des
Liefergegenstandes, soweit nach
dem Produkthaftungsgesetz für
Personen- oder Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird.
(3) Bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten
haften wir auch bei grober
Fahrlässigkeit nicht leitender
Angestellter und bei leichter
Fahrlässigkeit, in letzterem
Fall begrenzt auf den
vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden.
(4) Weitere Ansprüche sind
ausgeschlossen. Die
Haftungsbeschränkung nach diesem
Paragraphen gilt im gleichen
Umfange auch für die persönliche
Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und
Erfüllungsgehilfen. Soweit diese
Geschäftsbedingungen gegenüber
Kaufleuten verwendet werden,
sind Ansprüche aus diesem Absatz
darüber hinaus begrenzt auf 20%
des Netto-Rechnungsbetrages.
IX. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers -
aus welchen Rechtsgründen auch
immer - verjähren in 12 Monaten.
Für vorsätzliches oder
arglistiges Verhalten sowie bei
Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten die
gesetzlichen Fristen. Sie gelten
auch für Mängel eines Bauwerks
oder für Liefergegenstände, die
entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet wurden und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht
haben.
X.
Softwarenutzung
(1) Soweit im Lieferumfang
Software enthalten ist, wird dem
Besteller ein nicht
ausschließliches Recht
eingeräumt, die gelieferte
Software einschließlich ihrer
Dokumentation zu nutzen. Sie
wird zur Verwendung auf dem
dafür bestimmten
Liefergegenstand überlassen.
Eine Nutzung der Software auf
mehr Systemen als vereinbart,
ist untersagt.
(2) Der Besteller darf die
Software nur gemäß der
jeweiligen
Copyright-Bestimmungen im
gesetzlich zulässigen Umfang
(§§69a ff UrhG) nutzen. Der
Besteller verpflichtet sich,
Herstellerangaben- insbesondere
Copyright-Vermerke- nicht zu
entfernen oder ohne
ausdrückliche Zustimmung durch
uns nicht zu verändern.
(3) Alle sonstigen Rechte an der
Software und den Dokumentationen
einschließlich der Kopien
bleiben, sofern nicht anders
schriftlich vereinbart, beim
Lieferer bzw. beim
Softwarelieferanten. Die Vergabe
von Unterlizenzen ist ohne
Zustimmung nicht zulässig.
(4) Wir haften für fehlerhafte
Software entsprechend der
Abschnitte VI. - VIII., sie
beschränkt sich auf den
Austausch oder die Reparatur des
defekten Produkts. In keinem
Fall übernehmen wir die Haftung
für direkte oder indirekte,
daraus resultierende oder
zufällige Schäden, die durch den
Gebrauch der Software entstehen
könnten, incl. Datenverlust.
XI. Anwendbares Recht,
Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle
Verpflichtungen aus diesem
Vertrag ist Hamburg.
(2) Ausschließlicher
Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten ist Hamburg. Wir
sind jedoch auch berechtigt, den
Kunden an seinem allgemeinen
Gerichtstand zu verklagen. Dies
gilt dann, wenn der Kunde
Vollkaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
(3) Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Das
einheitliche Kaufrecht aufgrund
internationaler
Kaufrechtsübereinkommen findet
keine Anwendung.
(4) Durch die Änderung oder
durch eine etwaige Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen wird die
Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Im
Falle der Unwirksamkeit einer
Bestimmung ist der Kunde
verpflichtet, sich mit uns über
eine wirksame Regelung zu
einigen, die der unwirksamen
Bestimmung in rechtszulässiger
Weise am nächsten kommt.
(5) Daten unserer Kunden und
Abnehmer werden von uns
EDV-mäßig gespeichert und
verarbeitet, soweit dies zur
ordnungsgemäßen Abwicklung der
vertraglichen Beziehungen
erforderlich ist.
Stand: 06/2005
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