Willkommen bei SAFECOR

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Safecor GmbH Sicherheit und Automation

 

I. Allgemeines

(1) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Kauf-, Werk- und Beratungsverträge hinsichtlich der von uns vertriebenen Produkte, soweit nicht in dem einzelnen Individualvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist

(2) Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen, insb. Solche unserer Kunden, werden von uns nicht anerkannt; unser Schweigen auf abweichende Geschäftsbedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Der Geltung abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird hiermit widersprochen, und zwar auch für den Fall, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.

(3) Unsere Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf vorbehalten.

(4) Die den Angeboten beigefügten Unterlagen wie Abbildungen,  Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht oder an Dritte weitergegeben werden.

(5) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form - behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht oder an Dritte weitergegeben werden.

(6) Der Vertrag ist erst dann zustande gekommen, wenn wir die Annahme der Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen. Unsere Angebote sind für uns nur verbindlich, wenn sie von einem Vertretungsberechtigten unserer Gesellschaft schriftlich (auch per Email) abgegeben oder bestätigt worden sind.

 

II. Preis und Zahlung

(1) Alle Preise gelten mangels anderer Vereinbarung ab unserem Lager oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, jeweils ausschließlich Verpackung, Fracht und Aufstellung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

(2) Treten 6 Monate nach Auftragsbestätigung Materialpreis- oder Lohnveränderungen ein, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend angemessen zu verändern. Als Berechnungsgrundlage dient die Formel der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa. Hierbei werden für den Geldschrank- und Tresorbau zugrunde gelegt: 10% Festpreisanteil, 30% Materialanteil, 60% Lohnanteil.

(3) Bei Aufträgen von mehr als EURO 5.000,- sind 1/3 der Auftragssumme nach Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 nach der Anzeige der Versandbereitschaft und der Rest nach erfolgter Lieferung bzw. Montage zu zahlen. Dabei bedürfen Skonto-Abzüge einer vorherigen gesonderten Bestätigung. Alle sonstigen Rabatte und Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, werden von uns nicht anerkannt.

(4) Zahlungen von inländischen Geschäftspartnern haben ausschließlich in EURO zu erfolgen.

(5) Kommt der Kunde auf den §13 BGB zur Anwendung kommt, in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, gemäß §288 I BGB Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern.

(6) Kommt ein sonstiger der Kunde auf den §13 BGB keine Anwendung findet, in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, gemäß §288 II BGB Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank  zu fordern. Gutschriften für rediskontfägige Wechsel und Schecks gelten vorbehaltlich des Eingangs und abzüglich der Diskontspesen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

(7) Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, ebenso die Aufrechnung mit solchen.

(8) Werden uns nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, ohne dass wir die Unkenntnis bei Vertragsabschluß zu vertreten haben, werden unsere gesamten Forderungen gegen den Kunden sofort in bar fällig, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener indossabler Papiere. Ferner sind wir in einem solchen Falle berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrage zurückzutreten.

Im  Falle eines begründeten Rücktritts ist der Kunde verpflichtet, uns den entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns zu ersetzen. Außerdem sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware zu untersagen sowie deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Kunden zu verlangen.

Tatsachen, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, sind insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jeglicher Art, die gegen den Kunden eingeleitet werden, die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahren gegen den Kunden, die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahren gegen den Kunden mangels Masse und die unberechtigte Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Kunden uns gegenüber aus früheren Verträgen trotz Mahnung.

 

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

(1) Verbindliche Liefertermine und –fristen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sonstigen Betriebsstörungen im eigenen Werk oder bei Unterlieferern, in Fällen höherer Gewalt sowie bei verspätetem Eingang wesentlicher Roh- und Baustoffe.

(4) Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich, unbeschadet der Rechte aus Verzug des Bestellers, um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist.

(5) Soweit wir in Verzug sind und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern kann, gelten diese Rechte des Bestellers nicht für die Ware, die bis zur Erklärung des Bestellers, dass er zurücktrete oder Schadenersatz verlange, bereits an ihn ausgeliefert ist. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Besteller an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat.

(6) Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig; mangels besonderer Vereinbarung sind wir auch zu Teilleistungen bzw. –lieferungen berechtigt.

(7)  Die Lieferzeit gilt mit der Mitteilung der Versandbereitschaft als eingehalten, auch wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.

(8) Kommt Safecor GmbH Sicherheit und Automation in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

Setzt der Besteller Safecor GmbH Sicherheit und Automation  - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII dieser Bedingungen.

 

IV. Gefahrübergang, Versicherung, Abnahme

(1) Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Kunden. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

(2) Die Versicherung der Waren gegen Transportschäden wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden vorgenommen.

(3) Die Gefahr geht mit der Übergabe der Waren an den Spediteur oder sonstigen Transportbeauftragten auf den Besteller über. Verweigert der Besteller die Abnahme oder Annahme der Ware bereits vor dem Versand, so lagern wir diese Ware für Rechnung und Gefahr des Bestellers bei uns oder anderweitig ein.

(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

 

V. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Kunden auf bestimmte Forderungen geleistet werden. In der Zurücknahme der verkauften Gegenstände und in der Pfändung durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Für den Fall des Rücktritts erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die gelieferten Gegenstände wegnehmen oder wegnehmen lassen. Zu diesem Zweck dürfen wir die Geschäftsräume des Kunden betreten. Durch den Rücktritt wird die Geltendmachung von Schadensersatz nicht ausgeschlossen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die verkauften Gegenstände pfleglich zu behandeln.

(3) Der Kunde darf den Liefergegenstand, solange er noch dem Eigentumsvorbehalt unterliegt ohne vorherige Zustimmung durch uns weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Hardware im ordentlichen Geschäftsgang zu üblichen Geschäftsbedingungen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, weiterzuverkaufen. Der Kunde ist verpflichtet, seinerseits die Hardware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in der Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wenn ein uns zustehender Miteigentumsanteil der unser Eigentum zusammen mit fremden Eigentum veräußert wird, werden die Forderungen in Höhe des Anteils unseres Eigentums am Faktura-Endbetrag abgetreten. Die uns von dem Kunden im voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle des Konkurses des Abnehmers auch auf den dann vorhandenen “kausalen” Saldo.

 

(5) Der Kunde ist ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir können diese Ermächtigung bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Übergang des Geschäftsbetriebs des Bestellers an Dritte, bei beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit oder der Auflösung der Firma des Bestellers, sowie bei einem Verstoß des Bestellers gegen seine Vertragspflichten jederzeit widerrufen, im Falle des Verzuges jedoch nur nach erfolgtem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

(6) Falls wir die Einziehungsermächtigung widerrufen haben und außerdem der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist, so ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten, und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für die an uns abgetretenen Kundenforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen. Soweit ihm die Sicherungen auch für andere Forderungen zustehen, ist er in dem Umfang zur Herausgabe oder Übertragung verpflichtet, der dem Anteil der an uns abgetretenen Forderungen am gesicherten Forderungsbestand entspricht.

(7) Der Kunde tritt auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der verkauften Gegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Während des Eigentumsvorbehalts haben wir das Recht, die unter Eigentumssvorbehalt stehenden Gegenstände zu besichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, uns oder den von uns beauftragten Personen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zugänglich zu halten.

(9) Ein Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Ware ist ausgeschlossen, die etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Kunden für uns. Die verarbeitete Ware dient zur anteiligen Sicherung unserer Forderung nur in der Höhe des Werts der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht unter diesen Vorbehalt fallenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung. Dem Kunden wird hiermit die nach Verarbeitung entstandene Ware, soweit wir das Eigentum daran haben, unter der aufschiebenden Bedingung des Eingangs aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung übertragen. Für die aus der Verarbeitung entstehenden neuen Sachen gilt sonst das gleich wie bei der Vorbehaltsware.

(10) Übersteigt der Wert aller Sicherheiten den Wert aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20%, so geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl frei, bis die Grenze von 20% wieder eingehalten ist. Als Wert ist bei Gegenständen, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, der entsprechende Rechnungsbetrag und bei zur Sicherheit abgetretenen Forderungen der Nominalbetrag, oder, falls in den Büchern des Kunden ein niedrigerer Wert angesetzt ist, der niedrigere Wert zugrunde zulegen.

 

VI. Gewährleistung für Sachmängel

(1) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unser Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als sachmangelhaft herausstellen. Hierfür hat der Kunde, die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreten auf Sachmängel (§434 I; §633 II BGB) zu untersuchen. Die Feststellung solcher Sachmängel ist uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Die Frist beginnt bei offenen Sachmängeln bei Erhalt der Ware, bei verborgenen Sachmängeln mit der Entdeckung des Sachmangels. Unterlässt der Kunde die Rüge, sind wir zur Gewährleistung nicht verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs bei uns an. Der Kunde hat die Ware in dem Zustand, in dem er den Sachmangel entdeckte, zur Besichtigung am Ort der Entdeckung bereitzuhalten. Vorstehender Satz gilt nicht, wenn unser Kunde nicht Kaufmann ist. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

(2) Zur Vornahme aller uns als notwendigen erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Abstimmung, uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Besteller das Recht, nachdem wir davon in Kenntnis gesetzt wurden und wir nicht rechtzeitig Abhilfe schaffen konnten, den Sachmangel selbst  oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

(3) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zu Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen ließen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

(4) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern wir sie nicht zu verantworten haben.

(5) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung durch uns vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

(6) Bei einem Vertrag mit einem Kunden, auf welchen §13 BGB keine Anwendung findet, beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Sachen ein Jahr; für gerauchte Sachen ist sie mangels abweichender individueller Vereinbarung ausgeschlossen. Wir behalten uns vor, diese Fristen durch individuelle Vereinbarung weiter zu verkürzen oder auszuschließen. Diese Fristen sind Verjährungsfristen und gelten auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden.

(7) Bei einem Vertrag mit einem Kunden, auf welchen §13 BGB Anwendung findet, beträgt die Gewährleistungsfrist für gerauchte Sachen ein Jahr.

(8) Ansprüche von Kunden aus Werkleistungen verjähren nach einem Jahr. Für übrige Ansprüche und Ansprüche aus unerlaubter Handlung gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Frist beginnt mit Übergabe der Ware an den Besteller bzw. durch Abnahme durch den Besteller.

 

VII. Gewährleistung für Rechtsmängel

(1) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Innland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht uns ebenfalls das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Die genannten Verpflichtungen wegen Rechtsmängeln unterliegen dem Vorbehalt gemäß VII.2 und VIII.2 bis VIII.4 und sind für uns abschließend.

(2) Rechte des Bestellers wegen Verletzungen von Schutz- und Urheberrechten bestehen nur, wenn der Besteller uns unverzüglich (vgl. VI.1) davon in Kenntnis setzt; der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht; uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben; der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

VIII. Haftung

(1) Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten schriftlich fixierten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung  für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen Abschnitte VI., VII. und VIII.2 entsprechend.

(2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, hafteten wir aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei Vorsatz; außerdem bei grober Fahrlässigkeit unserer Gesellschaftsorgane oder leitender Angestellter; außerdem bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; außerdem bei Mängeln die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit wir schriftlich garantiert haben; außerdem bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

(3) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

(4) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung nach diesem Paragraphen gilt im gleichen Umfange auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Soweit diese Geschäftsbedingungen gegenüber Kaufleuten verwendet werden, sind Ansprüche aus diesem Absatz darüber hinaus begrenzt auf 20% des Netto-Rechnungsbetrages. 

 

IX. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten.

Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

 

X. Softwarenutzung

(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr Systemen als vereinbart, ist untersagt.

(2) Der Besteller darf die Software nur gemäß der jeweiligen Copyright-Bestimmungen im gesetzlich zulässigen Umfang (§§69a ff UrhG) nutzen. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben- insbesondere Copyright-Vermerke- nicht zu entfernen oder ohne ausdrückliche Zustimmung durch uns nicht zu verändern.

(3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist ohne Zustimmung nicht zulässig.

(4) Wir haften für fehlerhafte Software entsprechend der Abschnitte VI. - VIII., sie beschränkt sich auf den Austausch oder die Reparatur des defekten Produkts. In keinem Fall übernehmen wir die Haftung für direkte oder indirekte, daraus resultierende oder zufällige Schäden, die durch den Gebrauch der Software entstehen könnten, incl. Datenverlust.

 

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Hamburg.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hamburg.  Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtstand zu verklagen. Dies gilt dann, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Kaufrecht aufgrund internationaler Kaufrechtsübereinkommen findet keine Anwendung.

(4) Durch die Änderung oder durch eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung ist der Kunde verpflichtet, sich mit uns über eine wirksame Regelung zu einigen, die der unwirksamen Bestimmung in rechtszulässiger Weise am nächsten kommt.

(5) Daten unserer Kunden und Abnehmer werden von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.

 

Stand: 06/2005

 

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