040-866874-10
Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) erlassen die Berufsgenossenschaften Unfallverhütungsvorschriften (BGV, früher UVV), welche für jedes Unternehmen und jeden Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung verbindliche Pflichten bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz darstellen (Arbeitsschutz). Diese Unfallverhütungsvorschriften werden als Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV) bezeichnet.
Die Vorschriften geben die Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen vor, welche der Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen hat, und sie regeln das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Gesundheitsgefahren. Ein weiteres Element ist die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer. Durch technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen sollen Gefährdungen und das Wirksamwerden von Gefahren verhindert werden.
Im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sind die Pflichten des Unternehmers zu Bestellung von Sicherheitsingenieuren oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (FAS, SiFa oder FASi) geregelt. Weiterhin sind deren Aufgaben (§ 6 ASiG) definiert: den Unternehmer fachkundig auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und bei der Unfallverhütung zu beraten und ihn bei der Erfüllung der Pflichten auf diesem Gebiet zu unterstützen.
Der Sicherheitsbeauftragte (SiBe) oder die Sicherheitsvertrauensperson (Österreich) ist eine vom Unternehmer gemäß des Sozialgesetzbuches (§ 22 SGB VII) schriftlich bestellte und von den Berufsgenossenschaften vorgeschriebene (§ 20 BGV A1) Person, die den Unternehmer und die Kollegen darin unterstützt, Unfälle und Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Sie treten als Multiplikatoren auf und sollen durch ihre Vorbildfunktion und das Einwirken auf die Kollegen ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Mitarbeiter bewirken. Der Sicherheitsbeauftragte ist Teilnehmer des Arbeitsschutzausschusses (ASA), welcher laut Arbeitssicherheitsgesetz (§ 11 ASiG) vorgeschriebenen ist. Der Betriebsrat hat bei der Bestellung des Sicherheitsbeauftragten ein Mitwirkungsrecht (§20 BGV A1).
Müssen wir uns an die BGV halten und welche Vorschriften gelten für uns?
Die Vorschriften der Berufsgenossenschaft stellen ein so genanntes autonomes Recht dar und sind für die Mitglieder der Berufsgenossenschaften verbindlich. Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV), bzw. die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) sind in Kategorien unterteilt. Die "Kategorie A" beschreibt die allgemeinen Vorschriften und die betriebliche Arbeitsschutzorganisation. Als wichtigste Vorschrift gilt hier die BGV A1, bzw. GUV-V A1 „Grundsätze der Prävention“, in der Ausgabe Juli 2004. An diese Vorschriften schließen sich die Regeln GUV-R A1, in der Ausgabe Mai 2006 an. Die Kategorie C der Vorschriften geht dann auf die Betriebsart und die Tätigkeiten ein. Hier sind die BGV C9, bzw. die GUV-V C9 „Kassen“ oder auch die BGV C7, bzw. die GUV-V C7 „Wach- und Sicherungsdienste“ relevant. Die Information der Berufsgenossenschaft (BGI) oder der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) geben Hinweise und Hilfestellung zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften. Für den Bereich Banken, Sparkassen und andere Kreditinstitute geben die BGI/GUV-I 819 1, 2 und 3 Hilfestellung zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift "Kassen".
GUV-V/BGV C9„UVV Kassen"
Die Unfallverhütungsvorschrift "Kassen" in der Fassung vom Januar 1997 legt das notwendige Mindestmaß an sicherheitsrelevanten Vorkehrungen für Kreditinstitute fest. Die ergänzenden Durchführungsanweisungen vom Oktober 2001 geben an, wie die normierten Schutzziele erreicht werden können. Einhergehend ist auf Basis der UVV-Kassen eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um verbleibende Sicherheitslücken zu schließen.
![]()
[›› VBG BGV C9 "UVV Kassen" (Stand 10/ 2001)]
[›› GUV-V C9 "UVV Kassen" mit Durchführungsanweisungen (Stand 10/ 2001)]
BGI/GUV-I 819-1 Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
Die Berufsgenossenschaftliche Information 819-1 zeigt mögliche Gefahrenquellen auf, die aus dem Umgang mit Banknoten und anderen Werten in Banken, Sparkassen und Kreditunternehmen resultieren. Es werden weiterhin Hinweise zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) gegeben.
[›› BGI/GUV-I 819-1 Gefährdungsbeurteilung (Stand 08/ 2008)]
BGI/GUV-I 819-2 Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung
Die berufsgenossenschaftliche Information 819-2 gibt Hilfestellung bei der Konzeption, dem Bau und der Ausrüstung bzw. Ausstattung von Geschäftsstellen und Filialen. Es werden die möglichen Kassensicherungskonzepte aufgezeigt und auf erforderliche Sicherheitslösungen eingegangen. Diese umfassen die mechanischen Sicherungen, elektronische und optische Melde- und Überwachungseinrichtungen sowie organisatorische Maßnahmen.
[›› BGI/GUV-I 819-2 Ausrüstung (Stand 08/ 2008)]
BGI/GUV-I 819-3 Betrieb
Die Berufsgenossenschaftliche Information 819-3 zeigt Risiken auf, welche den Zeitraum vor dem Betreten bis zum Verlassen der Filiale, bzw. Geschäftsstelle betreffen. Sie enthält Informationen und Regelungen für das Verhalten bei (Raub-) Überfällen, Informationen zur Durchführung von Geldtransporten und das Erschweren atypischer Überfälle, also jener Überfälle, die außerhalb der Geschäftszeiten (ca. 15%) ablaufen. Es wird weiterhin Hilfestellung zu organisatorischen Maßnahmen (z.B. Betriebsanweisungen) gegeben.
Die Informationsschriften BGI/GUV-I 819-1, BGI/GUV-I 819-2 und BGI/GUV-I 819-3 bilden in Verbindung mit der GUV-V/BGV C9„UVV Kassen" eine gute Grundlage zur sicheren Gestaltung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten.
Sicherungsrichtlinien für Banken, Sparkassen und sonstige Zahlstellen
Die Sicherungsrichtlinien für Banken, Sparkassen und sonstige Zahlstellen führen Anforderungen und Empfehlungen gegen Einbruchdiebstahl und Raub auf. Die Sicherungsrichtlinien (SiRiLi) gelten nicht nur für Geltinstitute, die personell besetzt sind oder ausschließlich mit Automaten betrieben werden, sondern auch für Einrichtungen von Geldinstituten in Betriebsstätten, in denen die Geschäfte durch das dort tätige "institutsfremde" Personal abgewickelt werden (z.B. Einzelhandel, Kaufhaus, Flughafen, Bahnhof). Bestell-Nr.: VdS 2472 (Ausgabe: 2007-11)
Sie haben Fragen? Nehmen Sie jetzt mit uns Kontakt auf. [›› Kontakt]
Sie interessieren sich für ein bestimmtes Produkt oder eine Dienstleistung?
Dann informieren Sie sich hier: [›› Produkt-Überblick]
Ob per Telefon oder mit unseren Fachleuten vor Ort – wir helfen Ihnen schnell und flexibel.
Informieren Sie sich!
Kontaktieren Sie SAFECOR via E-Mail oder telefonisch. Wir besuchen Sie auch gern persönlich vor Ort.
040-866874-10